Unsere Satzung
Vereinsgründung:
Die Eintragung des Vereins Mops-Engel e.V. mit dem Sitz in Eriskirch ist am 19. Januar 2012 unter VR Nr. 985 erfolgt.
Wie in der Mitgliederversammlung vom 27.Oktober 2013 beschlossen, den Sitz des Vereins von Eriskirch (bisher Amtsgericht Tettnang, VR 985) nach Essen zu verlegen und die Satzung in § 1 Ziffer 3 zu ändern.
Der Verein wird nun im Vereinsregister Essen unter Mops-Engel e.V. mit der Nummer VR 5484 geführt.
Satzung:
„§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Mops-Engel“.
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
3) Der Sitz des Vereins ist in 45127 Essen, Lindenallee 10.
„§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2) Zweck des Vereins ist der Tierschutz.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, Hunde der Rasse Mops die kein- bzw. Ihr Zuhause verloren haben wieder zu vermitteln.
§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 5 Mitglieder -stimmberechtigt und Förder- und Ehrenmitglieder
1) Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe §6) festgelegt. Ein Wechsel der Mitgliedschaft ist nach schriftlichem Antrag möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Stimmberechtigte Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
4) Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen von Mops-Engel e.V. erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.
§ 6 Eintritt von Mitgliedern
1) Stimmberechtigtes Mitglied kann jede oder juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützt
2) Fördermitglieder: Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach §8 der Satzung zu zahlen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Das Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. a) der/dem 1. Vorsitzenden b) der/dem 2. Vorsitzenden c) dem/der Kassenwart/in
2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende ist jeder für sich vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
5) Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1) Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
2) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.
3) Vorstandssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
5) Sollten während der Amtszeit des Vorstandes gegen ein Vorstandsmitglied schwerwiegende Vorwürfe erhoben, so kann ihm auf einer Vorstandssitzung das Misstrauen ausgesprochen werden. Die Gründe sind dem betreffenden Vorstandsmitglied schriftlich vorzulegen. Unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Misstrauensausspruch wiederholt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Verbleiben des Vorstandsmitgliedes im Amt.
6) Zur weiteren Geschäftsführung
§ 12 Mitgliederversammlung
1) Einmal pro Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl der Kassenprüfern/innen d) die Wahl und Abwahl des Vorstands e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Kalendertage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3) Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutschen Tierschutzbund e.V.“, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.